Fr. Dez 27th, 2024

Satzung


Der Verein führt den Namen „Hoffnung für Fellnasen e.V.“,
Der Verein hat seinen Sitz in 06343 Mansfeld., Promenade 14. Der Verein ist weltweit tätig.


Der Verein setzt sich zur Aufgabe und hat folgende Ziele
Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern
Bekämpfung jeglichen Missbrauchs der Tiere
Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheimen und Tierheimähnliche Einrichtungen, ohne Verfolgung von wirtschaftlichem Interesse.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen, Gnadenhöfe, Rettungsstationen und Tierheime unterhalten oder sich daran beteiligen.
Interessenvertretung von Tieren gegenüber den nationalen und internationalen Parlamenten, Behörden und Institutionen.
Zusammenarbeit mit anderen Organisatoren, die Tieren verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzung des Vereins verstoßen.
Organisation und Durchführung von Hilfstransporten
Medizinische Betreuung und Pflege von kranken und verletzten Tieren
Betreuung und Pflege der Tiere
Entwicklung eines Kastrationsprojektes
Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere Weltweit
Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften, für die in Not geratenen Tiere Weltweit
Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzvereinen bzw. Organisationen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen.
Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vertreter können Pauschalen festgelegt werden.
Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Das Geschäftsjahr ist des Vereins ist das Kalenderjahr

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die/der Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss ist nur bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen zulässig. Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, innerhalb des Vereins wiederholt Unfrieden stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet, nach Anhörung des/der Betroffenen, der gesetzliche Vorstand. Die Entscheidung kann auch der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss. Eine ordnungsmäßige Vertretung (unterschriebene Vollmacht) ist durch ein anderes Vereins- oder Familienmitglied möglich.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Betrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nicht entrichten, verlieren ihre Mitgliedschaft automatisch. Sie sind in Schriftform in Verzug zu setzen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist nach Aufnahme in den Verein zu entrichten.
Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, der Kassenwart gehört nicht zum vertretungsberechtigen Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Er bleibt solange im Amt bis auf einer Mitgliederversammlung Neuwahlen gefordert werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfähigkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen,
insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart. Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein, gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes
Wahl des Kassenwartes
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung

Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsleiters. Eine Stimmübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Der Verein kann mit Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder aufgelöst werden. In dem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Katzenhaus Halle
Ernst-Barlach-Ring 39
06124 Halle (Saale)

Die Organisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Mansfeld, 11.04.2021